Datenschutz
Herzlich willkommen

Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes

Im Rahmen Ihres Besuchs oder Ihrer Tätigkeit bei der INNO TAPE GmbH, Hildesheimer Straße 38, 31061 Alfeld (Leine), können Sie mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen. Aus diesem Grund verpflichtet Sie die INNO TAPE GmbH zur Beachtung des Datenschutzes und insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar gilt eine Person dann, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder anderen individuellen Merkmalen identifiziert werden kann. Die Verarbeitung solcher Daten umfasst sämtliche Vorgänge, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten stehen, zum Beispiel das Erheben, Erfassen, Speichern, Verwenden, Verändern, Übermitteln, Löschen oder Vernichten unabhängig davon, ob diese Vorgänge automatisiert oder manuell erfolgen.

Sie verpflichten sich, personenbezogene Daten, die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit oder Ihres Besuchs bekannt werden, nur zu dem Zweck und in dem Umfang zu verarbeiten, wie es ausdrücklich erforderlich und Ihnen erlaubt ist. Eine unbefugte Weitergabe an Dritte oder anderweitige Offenlegung ist untersagt. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt zeitlich unbegrenzt, also auch über die Beendigung Ihrer Tätigkeit oder Ihres Besuchs bei INNO TAPE hinaus.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO, insbesondere gegen Artikel 5, 29 und 32, sowie gegen nationale Datenschutzregelungen wie § 26 BDSG können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Dazu zählen unter anderem arbeitsrechtliche Maßnahmen, hohe Bußgelder gegen das Unternehmen sowie gegebenenfalls Regressforderungen gegenüber Ihnen persönlich.

Ich wurde über die Inhalte und Folgen dieser Verpflichtung unterrichtet. Ein Merkblatt mit den genannten rechtlichen Grundlagen wurde mir ausgehändigt oder auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

 

Merkblatt zum Datengeheimnis

Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
     
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
     

Strafvorschriften des § 42 bis 43 BDSG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder
  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht


und hierbei gewerbsmäßig handelt.
 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
  2. durch unrichtige Angaben erschleicht


und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
 

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.